Satzung
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand, Geschäftsjahr
(1) Die Genossenschaft führt den Namen „Schwalbenhof eG“
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Crossen an der Elster
(3) Die Genossenschaft stellt den Mitgliedern preisgünstigen Wohn-, Lebens-, Frei- und Tätigkeitsräume in ländlicher Region zur Verfügung, um Geschichte, Natur und Menschen generationsübergreifend zu vereinen. Schafft neue Wohnstrukturen und übernimmt die Verwaltung der Objekte.
(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zulässig.
(5) Die Genossenschaft darf sich nicht an anderen Unternehmen beteiligen.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.
(1) Mitglieder können werden
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften
c) sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
§ 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Verjährung
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 200,00 EUR
(2) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, mindesten einen Anteil zu erwerben. Die Zahlung der gezeichneten Anteile erfolgt sofort in bar, unbar innerhalb von 5 Werktagen.
(3) Die Mitglieder können bis zu 10 Geschäftsanteile übernehmen.
(4) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 100 % der Summe der Geschäftsanteile nicht erreicht.
(5) Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, zuzuweisen sind. Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden.
(6) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 4 Wohnliche Versorgung der Mitglieder
(1) Die Nutzung von Genossenschaftswohnungen, steht ausschließlich Mitgliedern der Genossenschaft zu.
(2) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitgliedes nach Abschluss eines Dauernutzungsvertrages.
(3) Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.
(4) Ein Anspruch des einzelnen Mitgliedes kann aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden.
(1) Die Genossenschaft hat als Organe
- den Vorstand und
- die Generalversammlung
(2) Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates nimmt die Generalversammlung wahr, soweit diese nach Gesetz und Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Die Amtsdauer beträgt 5 Jahre.
(2) Die Genossenschaft wird durch ein Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(4) Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitgliedes der Zustimmung der Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung hat der Vorstand vorsorglich Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen.
(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder dem Bevollmächtigten durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung erfolgen.
Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Die Generalversammlung wird vom Bevollmächtigten geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Generalversammlung die Versammlungsleitung
(3) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, insbesondere über:
a. Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung),
b. die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Deckung des Bilanzverlustes,
c. alle Arten von Grundstücksgeschäften,
d. Investitionen von mehr als 100 000 EUR
e. Festsetzung der Beschränkungen gemäß § 49 GenG,
(6) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(7) Die Generalversammlung kann sich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben.
(1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren einen Bevollmächtigten.
(2) Der Bevollmächtigte vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Er nimmt auch das einem Aufsichtsrat zustehende Anfechtungsrecht gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß § 51 Abs. 2 GenG wahr.
(3) Der Bevollmächtigte nimmt weiterhin die einem Aufsichtsratsvorsitzenden gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung wahr.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss
(1) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(5) Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes entscheidet die Generalversammlung.
(6) Stirbt ein Mitglied, so geht seine Mitgliedschaft gem. § 77 Genossenschaftsgesetz auf den Erben über. Sind mehrere Erben vorhanden, so endet die Mitgliedschaft zum Ende des Geschäftsjahres, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall auf eine Person allein übertragen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter der Erben ausgeübt werden.
(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen.
(2) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft.
(3) Der Anspruch des ausgeschiedenen Mitglieds auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verjährt innerhalb von zwei Jahren ab Fälligkeit des Anspruchs.
(4) Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu
erfolgen haben, werden unter der Firma der Genossenschaft in der „Thüringer-Allgemeine“ veröffentlicht.